Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für erste und für spätere Bestellungen, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden müssen:

  1. Die Lieferungen werden in EUR berechnet. Bei netto-netto-Listenpreisen werden 5 % Skonto hochgerechnet (+5,27 %). Sie gelten ab unserem Lager und sind freibleibend. Es gelten immer die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Den Listenpreisen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zugerechnet.
    1. Für alle Lieferungen gelten ausschließlich die AGB des Verkäufers, die der Käufer mit Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich anerkennt. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er diesen nicht schriftlich widerspricht.
  2. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung erfolgt. Wenn keine andere schriftliche Vereinbarung vorliegt gilt grundsätzlich:
    Bei Lieferungen unter EUR 300,- Frachtkostenanteil 5 % + Minder-
    Mengenzuschlag EUR 30,-
    bei Lieferungen unter EUR 600,- Frachtkostenanteil 5 %;
    bei Lieferungen über EUR 600,- frachtfrei. Wenn möglich erfolgt der Versand gegen eine entsprechende Kostenberechnung per Post oder Paketdienst.
  3. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich zu erheben. Diese müssen innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung bei uns vorliegen. Später eingehende Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.
    1. Vereinbarungen über die Beschaffenheit der bestellten Ware die über die gewöhnliche Verwendbarkeit hinausgehen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    2. Transportbeschädigungen sind grundsätzlich dem Spediteur oder Frachtführer gegenüber unverzüglich geltend zu machen. Teilbestandsaufnahmen sind bei Entladung der Ware unverzüglich beim Frachtführer zu beantragen.
      Die Gewährleistungsfrift ist auf 1 Jahr, beginnend mit der Ablieferung der bestellten Ware, begrenzt.
    3. Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Verfügung zu halten und nach einvernehmlicher Rücksprache mit dem Verkäufer diese ordnungsgemäß verpackt, auf eigene Gefahr franko zurückzusenden. Der Verkäufer wird die Annahme von zurückgesandter, beanstandeter Ware ohne vorherige Rücksprache verweigern. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung und in den Abmessungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. Aufgrund einer Mängelrüge ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten
      oder zu kürzen.
  4. Offensichtliche Fehler bei Preisangaben berechtigen uns den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Schadenersatzansprüche kann der Besteller hieraus nicht geltend machen.
  5. Die Angaben über Lieferzeiten sind unverbindlich. Ereignisse höherer Gewalt, Lieferverzug des Vorlieferanten, Unterbrechung von Verkehrslinien, Betriebsstörungen usw. geben dem Besteller nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten; auch Schadenersatzansprüche können deswegen nicht geltend gemacht werden. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme verspätet gelieferter Ware gilt die Lieferung als frist-und ordnungsgemäß angenommen.
  6. Ihre Zahlung erwarten wir nach Ihrer Wahl, entweder innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 5 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto, anders lautende Vereinbarungen auf der Vorderseite ersetzen diese Zahlungsbedingungen. Scheck oder Wechsel gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
  7. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Scheck und Wechsel, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware weiter zu verarbeiten, und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Die Befungnisse des Verkäufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, enden mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs-oder Vergleichsverfahrens.
    2. Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß Paragraph 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Ware mit anderen Gegenstäden verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert.
    3. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteillig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe eines Fakturwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der
      Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abretung an.
    4. Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt die Abnehmer von der Abretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer ist verpflichtet dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer,
      Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und dem Verkäufer alle für die geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Käufer ist berechtigt, die Forderung solange selbst einzuziehen wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
    5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    6. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
    7. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.
    8. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versichungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderungen ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
    9. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
  8. Toleranzen:
    Geringfügige Toleranzen der in den Katalogen angegebenen Maße und Farben sind zulässig. Das betrifft insbesondere fertigungstechnisch bedingte Differenzen. Modelländerungen in Maßen und Ausführungen sowie technische Verbesserungen behält sich der Verkäufer im Interesse eines ständig aktuellen Angebotes vor. Solche Änderungen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
  9. Angebots-und Verkaufsunterlagen:
    Angebots-und Verkaufsunterlagen bleiben Eigentum des Verkäufers. Sie dürfen anderen Lieferanten weder unterbreitet noch sonst irgendwie zugänglich gemacht werden. Das überlassene Material ist nach erfolgter Aufforderung kostenlos zurückzugeben. Die in den Katalogen und Preislisten angegebenen Erläuterungen, Hinweise und Vorbehalten gelten als Bestandteile unserer AGB.
  10. Datenspeicherung:
    Der Verkäufer bedient sich einer EDV-Anlage, in der die verschiedensten Daten aus Geschäftsvorgängen gespeichert werden. Soweit hier Daten zu Personen gespeichert werden, nimmt der Besteller hiervon gemäß Paragraph 26 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Kenntnis.
  11. Exporte:
    Für Rechtsgeschäfte mit ausländischen Käufern gilt die Anwendung des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.
  12. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hohenstein-Oberstetten. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsverbindung mit Kaufleute, einschließlich Wechsel-Scheck-Forderungen, ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes, das Amtsgericht Münsingen ausschließlich zuständig. Das gleiche gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  13. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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